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Satzung der IRG

§ 1 Name des Vereins

1. Der Verein führt den Namen "Internationale Rosetti-Gesellschaft".
2. Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Nördlingen unter der Nr. 845 eingetragen worden und hat den Zusatz "e.V." erhalten.

§ 2 Sitz des Vereins

Die Internationale Rosetti-Gesellschaft hat ihren Sitz in D-86757 Wallerstein.

§ 3 Geschäftsjahr

1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
2. Die Zeit von der Gründung des Vereins bis zum darauf folgenden 31. Dezember gilt als erstes Geschäftsjahr.
§ 4 Zweck des Vereins
1. Der Verein "Internationale Rosetti-Gesellschaft e.V." verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
2. Zweck der Internationalen Rosetti-Gesellschaft ist die Erforschung des Lebens und der Werke des Komponisten Antonio Rosetti / Franz Anton Rösler (um 1750 bis 1792), die Förderung der Aufführung und Dokumentation seiner Kompositionen und die Schaffung eines internationalen Rosetti-Zentrums.
3. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch
· die Herausgabe von Aufführungsmaterial,
· die Förderung der Aufführung von Rosetti-Kompositionen,
· die Unterstützung der Herausgabe von Tonträgern mit Rosetti-Werken,
· Versendung schriftlicher Mitteilungen der Gesellschaft zur Rosetti-Forschung,
· die Abhaltung von Kongressen und Symposien,
· den Aufbau eines Rosetti-Zentrums mit Bibliothek, Bild- und Ton-Archiv.
4. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
5. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§ 5 Mitgliedschaft
1. Mitglieder der Internationalen Rosetti-Gesellschaft können natürliche und juristische Personen des Privat- und öffentlichen Rechts, Gebietskörperschaften, Stiftungen, handelsrechtliche Personengesellschaften, nicht rechtsfähige Vereine und ähnliche Vereinigungen sein, soweit ihre Mitgliedschaft der Internationalen Rosetti-Gesellschaft förderlich erscheint.
2. Die Aufnahme neuer Mitglieder erfolgt durch schriftlichen Antrag an die Vorstandschaft. Der Antrag soll den Namen und die Anschrift, bei natürlichen Personen außerdem der Beruf des Antragstellers enthalten. Über den Antrag entscheidet die Vorstandschaft.
3. Persönlichkeiten, die sich um die Ziele der Internationalen Rosetti-Gesellschaft besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag eines Mitglieds der Vorstandschaft mit einfacher Mehrheit durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder haben alle Rechte eines ordentlichen Vereinsmitglieds; von der Verpflichtung zur Beitragszahlung sind sie jedoch befreit.
4. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Ausschluss, Verlust der Geschäftsfähigkeit, Verlust der Rechtsfähigkeit oder bei handelsrechtlichen Personengesellschaften und sonstigen Vereinigungen durch deren Auflösung.
5. Der Austritt muss dem Vorstand gemäß § 26 BGB schriftlich erklärt werden. Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres und mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten möglich.
6. Mitglieder, die das Ansehen der Internationalen Rosetti-Gesellschaft schwer schädigen oder ihren Zielen zuwiderhandeln, können durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit ausgeschlossen werden. Das auszuschließende Mitglied ist zu der diesbezüglichen Mitgliederversammlung mit Hinweis auf die Behandlung des entsprechenden Punktes der Tagesordnung besonders einzuladen. Dem auszuschließenden Mitglied muss in der Mitgliederversammlung Gelegenheit gegeben werden, sich zu den Gründen der beabsichtigten Ausschließung zu äußern.
7. Mitglieder, die mit der Zahlung des Beitrags trotz zweimaliger Mahnung innerhalb eines Jahres länger als ein weiteres Jahr im Rückstand sind, werden durch den Vorstand gemäß § 26 BGB von der Mitgliederliste gestrichen.
§ 6 Beitragspflicht
1. Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben.
2. Die Höhe des Jahresbeitrags wird von der Mitgliederversammlung bestimmt.
§ 7 Vereinsorgane
Organe des Vereins sind:
a) die Vorstandschaft,
b) der Vorstand gemäß § 26 BGB,
c) der Beirat,
d) die Mitgliederversammlung.
§ 8 Vorstandschaft und Vorstand gemäß § 26 BGB
1. Die Vorstandschaft besteht aus dem Präsidenten (als Vorsitzendem), dem Vizepräsidenten (als stellvertretendem Vorsitzenden), dem Schatzmeister (als Kassier), dem Sekretär (als Schriftführer) und drei Beisitzern.
2. Die Vorstandschaft wird auf die Dauer von drei Jahren durch die Mitgliederversammlung gewählt und bleibt so lange im Amt, bis eine neue Vorstandschaft gewählt ist. Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Vorstandschaftsmitglied während seiner Amtsdauer aus, so kann die Vorstandschaft für die laufende Amtsperiode durch Zuwahl ergänzt werden, welche die Vorstandschaft selbst vornimmt.
3. Vorstand gemäß § 26 BGB sind der Präsident und der Vizepräsident. Sie vertreten den Verein "Internationale Rosetti-Gesellschaft" gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen ist zur alleinigen Vertretung des Vereins befugt, der Vizepräsident im Innenverhältnis jedoch nur bei Verhinderung des Präsidenten oder auf Weisung.
4. Der Präsident beruft die Sitzungen der Vorstandschaft ein, leitet ihre Verhandlungen und führt den Vorsitz in den Mitgliederversammlungen. Die Vorstandschaft ist außerdem einzuberufen, wenn drei Vorstandsmitglieder dies beantragen. Die Vorstandschaft ist beschlussfähig, wenn ihre Mitglieder jeweils mindestens 21 Tage vorher schriftlich geladen und wenigstens die Hälfte anwesend sind. Die Vorstandschaft entscheidet mit der Mehrheit ihrer erschienenen Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten oder bei dessen Abwesenheit die des Vizepräsidenten.
5. Die Vorstandschaft ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Sie hat vor allem folgende Aufgaben:
a) Einberufung der Mitgliederversammlung,
b) Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
c) Aufstellung eines Haushaltsplans für jedes Geschäftsjahr, Buchführung und Erstellung eines Jahresberichts.
§ 9 Beirat
1. Die Mitglieder des Beirats werden von der Vorstandschaft berufen; sie beraten die Vorstandschaft in allen wichtigen Vereinsangelegenheiten.
2. Der Beirat ist berechtigt, der Vorstandschaft schriftliche oder mündliche Vorschläge zur Arbeit des Vereins zu machen.
3. Beiratssitzungen sollen einmal jährlich stattfinden; sie werden vom Präsidenten einberufen und geleitet.
4. Vorstandschaftsmitglieder können nicht zugleich Mitglieder des Beirats sein.
5. Der Beirat bildet seine Meinung durch Beschlussfassung. Es entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
6. Die Beschlüsse des Beirats werden schriftlich festgehalten.
§ 10 Mitgliederversammlung
1. Mindestens einmal im Jahr hat eine ordentliche Mitgliederversammlung stattzufinden. Sie wird vom Vorstand gemäß § 26 BGB einberufen, und zwar schriftlich mit mindestens vierwöchiger Einladungsfrist unter Angabe der Tagesordnung. Die Tagesordnung wird von der Vorstandschaft festgesetzt. Sie ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder immer beschlussfähig.
2. Der Vorstand gemäß § 26 BGB muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, und zwar schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder dies beantragt.
3. In der Mitgliederversammlung haben jedes volljährige Mitglied und Ehrenmitglied eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten.
4. Über die Verhandlungen und Beschlüsse ist eine vom Sekretär und dem Präsidenten unterzeichnete Niederschrift anzufertigen.
5. Der Mitgliederversammlung obliegt insbesondere
a) die Wahl der Vorstandschaft: Der Präsident, der Vizepräsident, der Schatzmeister und der Sekretär sind einzeln zu wählen. Die Einzelwahl der drei Beisitzer kann beschlossen werden. Die Wahlen erfolgen mündlich, wenn nicht von mindestens fünf Mitgliedern eine schriftliche Wahl beantragt wird. Wenn mehr als ein Kandidat für das gleiche Vereinsamt vorgeschlagen wird, erfolgen die Wahlen für dieses Amt schriftlich.
b) die Bestellung von zwei Rechnungsprüfern, die nicht Mitglied des Vereins sein müssen, für die Wahlperiode der Vorstandschaft.
c) die Genehmigung des Jahresabschlusses.
d) die Entlastung der Vorstandschaft.
e) die Änderung der Satzung.
f) die Auflösung und Liquidation des Vereins.
g) der Ausschluss von Mitgliedern.
h) die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge.
i) die Wahl von Ehrenmitgliedern nach Vorschlag der Vorstandschaft.
§ 11 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung wird vom Präsidenten, bei dessen Verhinderung vom Vizepräsidenten geleitet. Bei Wahlen überträgt die Mitgliederversammlung einem einzelnen Mitglied oder einem Wahlausschuss, dessen Mitglieder von der Mitgliederversammlung bestimmt werden, die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs. Der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung unterliegen grundsätzlich nur die in der Tagesordnung bekannt gegebenen Gegenstände. Weitere Anträge an die Mitgliederversammlung müssen spätestens fünf Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Präsidenten vorliegen. Über deren Zulassung zur endgültigen Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung entscheidet die Mitgliederversammlung selbst mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder.
2. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
§ 12 Rosetti-Preis
1. Die Internationalen Rosetti-Gesellschaft kann einen Rosetti-Preis vergeben.
2. Die näheren Modalitäten zur Vergabe dieses Preises werden in einer eigenen Ordnung von der Vorstandschaft festgelegt.
§ 13 Geschäftsführung
Für die Führung und Verwaltung der Vereinsgeschäfte kann eine Geschäftsstelle errichtet werden.
§ 14 Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung bei Anwesenheit der Hälfte aller Vereinsmitglieder mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Sollte die erste Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig sein, so kann am selben Tag eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einberufen werden, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist.
2. Im Falle der Auflösung der Internationalen Rosetti-Gesellschaft fällt das Vermögen des Vereins an den Verein Rieser Kulturtage e.V., der diese Mittel für die Erforschung und Pflege der Musik Rosettis zu verwenden hat. Ersatzweise fällt das Vermögen der Internationalen Rosetti-Gesellschaft dem Lehrstuhl für Musikwissenschaft der Universität Augsburg zu, der das Vermögen im Sinne des Vereinszwecks zu verwenden hat.

§ 15 Gesetzliche Bestimmungen

1. Soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt, gelten im Zweifel die gesetzlichen Bestimmungen des deutschen Rechts über eingetragene Vereine. 2. Diese Satzung wurde am 14. März 1992 errichtet und am 2. Juni 2000 geändert. Die Neufassung wird wirksam mit ihrer Eintragung in das Vereinsregister.

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